Werbe-eMails nur nach eigener Aufforderung

Nur wenn der Empfänger selbst seine Mailadresse angegeben hat, dürfen ihm Werbemails zugeschickt werden.

Die Zusendung von Werbemails stellt eine unzumutbare Belästigung dar, falls der Versender die Mailadresse nicht vom Empfänger selbst für diesen Zweck erhalten hat. Dass der Versender über Dritte in den Besitz der Mailadresse gekommen ist, ersetzt nicht die Einwilligung des Empfängers in die Zusendungen, so das Landgericht Hamburg. Der Versender der eMails hatte die Adresse von einem Dritten erhalten, bei dem sie zur Durchführung eines Downloads eingegeben wurde. Der Postfachinhaber hatte der Werbezusendung aber nicht zugestimmt.

 
 
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